§ 26 Z 1 AngG, § 29 Abs 1 AngG
Der Anspruch auf Kündigungsentschädigung und weiteren Schadenersatz setzt ein Verschulden des Arbeitgebers am vorzeitigem Austritt des Angestellten voraus.
Für rechtswidriges Mobbingverhalten des Arbeitgebers ist wesentlich, dass die gesetzten Maßnahmen objektiv geeignet waren, beim Arbeitnehmer einen Effekt des Verdrängens aus dem Arbeitsverhältnis zu bewirken. Die bloße Verursachung einer Gesundheitsbeeinträchtigung ohne konkret rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten des Arbeitgebers begründet keinen Schadenersatzanspruch.