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„Restzeitwetten“

RechtsprechungÖffentliches Wirtschaftsrechtwbl 2020/119wbl 2020, 360 Heft 6 v. 15.6.2020

§ 25 Abs 1 Z 4 Wiener WettenG

Teil- und Endergebnisse eines Liveereignisses gem § 25 Abs 1 Z 4 Wiener WettenG können schon nach dem klaren Wortlaut nur solche sein, die nach den Regeln des jeweiligen Spiels als solche vorgesehen sind (zB Halbzeit im Fußball, Drittel im Eishockey, Satz im Tennis). „Restzeitergebnisse“ fallen jedenfalls nicht darunter. Sie stellen weder ein Teilergebnis noch ein Endergebnis iSd in Rede stehenden Bestimmung dar.

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