§ 9 Abs 3 ArbVG
Besteht für einen Mischbetrieb kein Kollektivvertrag für den wirtschaftlich überwiegenden Bereich, kommt jener Kollektivvertrag zur Anwendung, dem der Arbeitgeber wegen einer wirtschaftlich untergeordneten Tätigkeit unterliegt.
OGH, 17.12.2019, 9 ObA 126/19y