§ 107 GmbHG
Unter einer Zweigniederlassung ist ein vom Sitz räumlich getrennter, mit eigener Organfunktion ausgestatteter, wirtschaftlich selbständiger Geschäftsbetrieb zu verstehen.
Eine nach ausländischem Recht (hier: deutschem) Recht gegründete Gesellschaft, die der GmbH gleichwertig ist, ist nach § 107 Abs 1 GmbHG in das Firmenbuch einzutragen, wenn sie in Österreich eine Zweigniederlassung hat. Dies gilt selbst dann, wenn die Auslandsgesellschaft ausschließlich im Inland domiziliert. Die Eintragung im Firmenbuch ist auch in diesem Fall nur von deklarativer Bedeutung, weil die ausländische Gesellschaft schon mit vollzogener Gründung nach dem Recht eines EU-Mitgliedstaates rechts- und parteifähig ist.