§ 15a GmbHG, § 48 GmbHG, § 82 GmbHG, § 83 GmbHG, § 271 ABGB, § 277 ABGB
Im Verfahren zur Bestellung eines Notgeschäftsführers nach § 15a GmbHG genießen die Gesellschafter und der bestellte Notgeschäftsführer Parteistellung. Nichts Anderes kann in einem Verfahren gelten, in dem für die Gesellschaft ein Kollisionskurator bestellt wird.