Art 101 AEUV, Art 102 AEUV, Bekanntmachung der Kom über die Definition des relevanten Marktes, ABl C 372/97 , 5
EuGH, 30.01.2020, Rs C-307/18
(Generics [UK] ua)
Das britische Berufungsgericht für Wettbewerbssachen (Competition Appeal Tribunal) stellte dem EuGH die Vorabentscheidungsfrage, unter welchen Voraussetzungen eine Vereinbarung zur gütlichen Beilegung eines Rechtsstreits zwischen dem Inhaber eines Arzneimittelpatents und einem Hersteller nachgeahmter Arzneien unter das Verbot von Verhaltensweisen und Vereinbarungen, die eine Einschränkung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken (Art 101 AEUV), bzw unter das Verbot der missbräuchlichen Ausnutzung einer beherrschenden Stellung (Art 102 AEUV) fällt.