Art 101 Abs 1 AEUV
Art 101 Abs 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass er dem nicht entgegensteht, dass bei ein und demselben wettbewerbswidrigen Verhalten davon ausgegangen wird, dass es eine Einschränkung des Wettbewerbs iS dieser Bestimmung sowohl bezweckt als auch bewirkt.