§ 360 Abs 5 GewO, § 52 Abs 8 VwGVG
Gem § 360 Abs 5 GewO 1994 sind Bescheide gem § 360 Abs 4 GewO 1994 sofort vollstreckbar und treten mit Ablauf eines Jahres, vom Beginn der Vollstreckbarkeit an gerechnet, außer Wirksamkeit. Wie der VwGH bereits ausgesprochen hat, beginnt diese Jahresfrist auch dann bereits mit der Erlassung des die Maßnahme verfügenden Bescheides zu laufen, wenn durch das VwG eine teilweise Abänderung dieses Bescheides erfolgt.