§ 28a Abs 3 AuslBG, § 9 Abs 2 VStG
Die in § 28a Abs 3 AuslBG für eine wirksame Bestellung aufgestellten Formalanforderungen beziehen sich ausschließlich auf den Fall einer nach § 9 Abs 2 letzter Satz VStG zum verantwortlichen Beauftragten bestellten „anderen Person“.