§ 105 Abs 3b ArbVG
Bei der Prüfung der Sozialwidrigkeit einer Kündigung von Arbeitnehmern, die zum Zeitpunkt ihrer Einstellung das 50. Lebensjahr vollendet haben, ist das Lebensalter zwar nicht in besonderem Ausmaß, aber doch wie auch sonst bei Kündigungen zu berücksichtigen.