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Zur Sozialwidrigkeit einer Kündigung von älteren Arbeitnehmern

RechtsprechungArbeitsrechtwbl 2020/68wbl 2020, 224 Heft 4 v. 15.4.2020

§ 105 Abs 3b ArbVG

Bei der Prüfung der Sozialwidrigkeit einer Kündigung von Arbeitnehmern, die zum Zeitpunkt ihrer Einstellung das 50. Lebensjahr vollendet haben, ist das Lebensalter zwar nicht in besonderem Ausmaß, aber doch wie auch sonst bei Kündigungen zu berücksichtigen.

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