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Widerspruch zwischen Spruch und Begründung

RechtsprechungÖffentliches Wirtschaftsrechtwbl 2020/43wbl 2020, 120 Heft 2 v. 15.2.2020

§ 52 Abs 1 Z 1 GSpG

Stehen Spruch und Begründung einer E zueinander im Widerspruch, erweist sich eine solche E als mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet, sofern sich der vorliegende Widerspruch nicht als bloß terminologische Abweichung darstellt, deren Wirkung sich im Sprachlichen erschöpft.

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