§ 52 Abs 1 Z 1 GSpG
Stehen Spruch und Begründung einer E zueinander im Widerspruch, erweist sich eine solche E als mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet, sofern sich der vorliegende Widerspruch nicht als bloß terminologische Abweichung darstellt, deren Wirkung sich im Sprachlichen erschöpft.