§ 93 Abs 3 GmbHG, § 93 Abs 4 GmbHG
Nach § 93 Abs 4 GmbHG behalten die Gesellschafter und deren Rechtsnachfolger das Recht auf Einsicht und Benutzung der Bücher und Schriften der gelöschten Gesellschaft. Gläubiger der Gesellschaft können vom Gericht zur Einsicht ermächtigt werden.