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Zum Bucheinsichtsrecht von Gesellschaftsgläubigern nach Beendigung der Liquidation

RechtsprechungUnternehmensrechtwbl 2020/37wbl 2020, 109 Heft 2 v. 15.2.2020

§ 93 Abs 3 GmbHG, § 93 Abs 4 GmbHG

Nach § 93 Abs 4 GmbHG behalten die Gesellschafter und deren Rechtsnachfolger das Recht auf Einsicht und Benutzung der Bücher und Schriften der gelöschten Gesellschaft. Gläubiger der Gesellschaft können vom Gericht zur Einsicht ermächtigt werden.

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