§ 39 Abs 4 GmbHG
§ 39 Abs 4 GmbHG ist auch dann anzuwenden, wenn eine juristische Person Gesellschafter der GmbH ist und einer oder mehrere ihrer Gesellschafter oder Vertreter befangen sind. Unbestritten ist, dass das Stimmverbot eingreift, wenn ein Gesellschafter alle Anteile einer (befangenen) Drittgesellschaft hält oder dort persönlich haftet.