Art V § 2 NSchG-Novelle 1992
Der Anspruch auf Zeitguthaben für Nachtschwerarbeit von Krankenpflegepersonal setzt keine bestimmte Ausbildung dieser Arbeitnehmer voraus, sondern steht allen Arbeitnehmern zu, die diese Arbeit unmittelbar für Patienten iSd Art V § 2 Abs 1 NSchG-Nov 1992 leisten.