§ 3a Abs 2 Z 5 IESG, § 6 Abs 1 IESG
Entgeltansprüche eines Arbeitnehmers, die während eines Insolvenzverfahrens entstanden sind, aber wegen ihrer erst späteren Fälligkeit nicht mehr gesichert waren, können bei einem neuerlichen Insolvenzverfahren des ehemaligen Arbeitgebers gesichert sein.