§ 8 ABGB, § 3 ArbVG, § 54 Abs 2 ASGG, § 15 KollV Privatkrankenanstalten
Feststellungsanträge von kollektivvertragsfähigen Körperschaften gemäß § 54 Abs 2 ASGG sind nur zulässig, wenn ein rechtliches Interesse an der Feststellung besteht. Der Antragsteller muss einen Sachverhalt vorbringen, aus dem sich das rechtliche Interesse an der Feststellung ergibt.