Art 18 AEUV, Erwägungsgründe 13, 20 und 22 der RL 2000/35/EG des EP und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr
Art 1 und Art 6 Abs 3 der RL 2000/35/EG sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen, die bei