§ 879 Abs 1 ABGB, § 36 Abs 2 Z 3 ArbVG
Ist ein Geschäftsführer eines Vereins für die Anstellung und Kündigung der Mitarbeiter zuständig, ist er leitender Angestellter iSd Betriebsverfassungsrechts. Daran ändert nichts, dass er zu Entlassungen und Personalentscheidungen, die mit Mehrkosten verbunden sind, nicht alleine befugt ist.