§ 8 Abs 1 AngG
Die beim selben Arbeitgeber zurückgelegte Lehrzeit ist auf die anspruchserhöhende Wartezeit nach § 8 Abs 1 AngG einzurechnen. Der Stichtag für den Beginn eines Arbeitsjahres richtet sich aber nicht nach dem Beginn der Lehrzeit, sondern nach dem Antritt des Angestelltenverhältnisses.