§ 44 VwGVG
Nach der stRsp des VwGH stellt das Verfahren zur Erlassung des Einziehungsbescheides eine „Verwaltungsstrafsache“ dar, sodass im Hinblick auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung § 44 VwGVG anzuwenden war.
Das VwG hat in Verwaltungsstrafsachen gem § 44 Abs 1 VwGVG grds eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. In den Abs 2 bis 5 leg cit finden sich Ausnahmen von der Verhandlungspflicht. Gem § 44 Abs 2 VwGVG entfällt die mündliche Verhandlung, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Diese Voraussetzungen lagen im Revisionsfall angesichts der Abweisung der Beschwerde durch das LVwG nicht vor. Gem § 44 Abs 3 VwGVG kann das VwG in bestimmten Fällen von einer Verhandlung absehen, wenn keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Die revisionswerbende Partei hat in ihrer Beschwerde jedoch ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Da das LVwG mit Erkenntnis entschieden hat, kommt auch ein Absehen nach § 44 Abs 4 VwGVG nicht in Betracht.