§ 1 UWG, § 2 UWG§ 879 Abs 3 ABGB
Ist die zugrunde liegende vertragliche Regelung, auf deren Verstoß durch die bekl Partei sich die kl Partei im Lauterkeitsprozess beruft (hier Ausschluss der Stellvertretung), zufolge Sittenwidrigkeit oder gröblicher Benachteiligung iSd § 879 Abs 3 ABGB nichtig und damit unwirksam, so begründet der inkriminierte Verstoß keine lauterkeitsrechtlich relevante Täuschung.