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Unlauterer Wettbewerb der öffentlichen Hand

RechtsprechungWettbewerbs- und Markenrechtwbl 2019/169wbl 2019, 534 Heft 9 v. 1.9.2019

§ 1 UWG

Die öffentliche Hand handelt dann unlauter, wenn sie die Einhaltung ihrer im öffentlichen Recht vorgesehenen Verpflichtungen davon abhängig macht, dass bei einem von ihr betriebenen Unternehmen zusätzliche Leistungen abgenommen werden. Darin liegt ein Missbrauch ihrer öffentlich-rechtlichen Machtmittel und eine unzulässige Verquickung amtlicher Pflichten mit erwerbswirtschaftlichen Interessen.

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