§ 6 ABGB, § 7 ABGB
Bestimmungen in Gesellschaftsverträgen betreffend Aufgriffsrechte zählen zu den korporativen Satzungsbestandteilen und sind daher objektiv nach ihrem Wortlaut und Zweck in ihrem systematischen Zusammenhang auszulegen; eine solche objektive Auslegung hat