Art 107/1 AEUV
EuGH, 28.03.2019, Rs C-405/16 P
(Deutschland/Kom)
Am 1. Jänner 2012 führte Deutschland mit dem Gesetz vom 28. Juli 2011 über erneuerbare Energien (EEG 2012), BGBl 2011 I, 1634, eine Förderregelung zugunsten von Unternehmen ein, die Strom aus erneuerbaren Energiequellen und aus Grubengas erzeugen (EEG-Strom). Dieses Gesetz sichert den Erzeugern einen höheren Preis als den Marktpreis zu. Die Fördermaßnahme sieht eine „EEG-Umlage“ zulasten der Versorger vor, die die Letztverbraucher beliefern. Da die Umlage auf die Letztverbraucher abgewälzt wurde, erhöhte sich deren Stromrechnung um durchschnittlich 25 %. Bestimmte Unternehmen mit hohem Stromverbrauch können jedoch in den Genuss einer Begrenzung dieser (abgewälzten) Umlage kommen, um ihre Wettbewerbsfähigkeit gegenüber ausländischen Unternehmen zu erhalten. Die EEG-Umlage war den gebietsübergreifenden Übertragungsnetzbetreibern von Hoch-und Höchstspannungsnetzen (ÜNB) zu zahlen, die den EEG-Strom zu vermarkten hatten. Dabei entsprach die EEG-Umlage dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Preis, den die ÜBN auf dem Markt für Geschäfte mit sofortiger Lieferung und Kasse für den von ihnen in ihr Netz eingespeisten EEG-Strom erhielten und der Belastung, die durch die Rechtspflicht zur Vergütung des EEG-Stroms nach den gesetzlich festgelegten Tarifen entstand.