Art 45 AEUV
Art 45 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer in der Regelung eines MS vorgesehenen Gerichtsstandsregel entgegensteht, die – wie die im Ausgangsverfahren fragliche – die Bewilligung einer Entschuldung an die Voraussetzung knüpft, dass der Schuldner seinen Wohnsitz oder Aufenthaltsort in diesem MS hat.