§ 21 Abs 1 UrhG
§ 21 Abs 1 UrhG ist eine dem Schutz des Urheberpersönlichkeitsrechts dienende Vorschrift, die verhindern soll, dass ein Werk der Öffentlichkeit in einer anderen Form dargeboten wird, als dies dem Willen des Urhebers entspricht. Demnach ist jede „Kürzung“ des Werks