1. Rechtsprechung
a) In die Verfahrensordnung des Gerichtshofes1)
wurden zwei neue Bestimmungen2) betreffend das Rechtsmittelverfahren vor dem EuGH aufgenommen:
Nach Art 170a der Verfahrensordnung hat nun der Rechtsmittelführer in den Fällen des Art 58a/1+2 der Satzung3) in seine Rechtsmittelschrift einen Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels als Anlage beizufügen, in dem er die für die Einheit, die Schlüssigkeit oder die Bedeutung für die Entwicklung des Unionsrechts der Frage darlegt, die mit dem Rechtsmittel aufgeworfen wird, und der sämtliche Angaben enthalten muss, die erforderlich sind, um es dem Gerichtshof zu ermöglichen, über diesen Antrag zu entscheiden. Fehlt es an einem solchen Antrag, so erklärt der Vizepräsident des Gerichtshofs das Rechtsmittel für unzulässig.