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Zur Anwendung des § 19 Abs 2 UGB auf eine mehrstöckige Personengesellschaft

RechtsprechungUnternehmensrechtwbl 2019/127wbl 2019, 414 Heft 7 v. 1.7.2019

§ 19 Abs 2 UBG

Eine Einschränkung dahin, dass eine natürliche Person bereits auf der ersten Ebene haften müsse, ist aus § 19 Abs 2 UGB nicht abzuleiten. Ein die Haftungsbeschränkung zum Ausdruck bringender Zusatz ist nur dann geboten, wenn keine natürliche Person (gleichgültig auf welcher Ebene) unbeschränkt haftet.

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