Art 6 Abs 3 der RL 2011/7/EU des EP und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr
Art 6 Abs 3 der RL 2011/7/EU ist dahin auszulegen, dass der dem Gläubiger nach deren Art 6 Abs 1 zustehende Pauschalbetrag von 40 Euro auf den in Art 6 Abs 3 dieser RL vorgesehenen angemessenen Ersatz anzurechnen ist.