§ 89 GmbHG, § 15a Abs 1 GmbHG
Aus der Sicht eine Gläubigers ist ein dringender Bestellungsgrund für einen Notgeschäftsführer nur gegeben, wenn ein Anspruch gegen die Gesellschaft wegen Wegfalls aller passiv vertretungsbefugten Personen nicht durchgesetzt werden kann.