§ 9 Abs 3 ArbVG, § 17 ArbVG, § 18 Abs 3 ArbVG, Satzung des KollV Rotes Kreuz
Liegt ein Mischbetrieb iSd § 9 Abs 3 ArbVG vor, verdrängt ein für die Arbeitnehmer des wirtschaftlich maßgeblichen Wirtschaftsbereiches anzuwendender gesatzter Kollektivvertrag in analoger Anwendung des § 9 Abs 3 ArbVG den für die Arbeitnehmer des wirtschaftlich untergeordneten Bereiches geltenden Kollektivvertrag.