§ 4 Abs 2 ASVG
Für die Beurteilung, ob eine Erwerbstätigkeit in persönlicher Abhängigkeit ausgeübt wird, ist es von besonderer Aussagekraft, ob der Erwerbstätige in einem Betrieb mit einer vom Dienstgeber determinierten Ablauforganisation in einer Weise eingebunden ist, dass dies der Erteilung ausdrücklich persönlicher Weisungen und entsprechende Kontrollen gleichgehalten werden kann.