§ 1056 ABGB, § 1157 ABGB
Ein im Arbeitsvertrag enthaltener Verweis auf jeweils geltende allgemeine Vertragsbedingungen räumt dem Arbeitgeber ein einseitiges Gestaltungsrecht ein, das nach Treu und Glauben und nach billigem Ermessen dazu berechtigt, Vertragsbestimmungen einseitig abzuändern.