Mit 1.9.2018 ist die AZG-Novelle 2018 (BGBl I 2018/53) in Kraft getreten. Im Wesentlichen wurden drei zentrale Änderungen vorgenommen: Erstens wurden die Ausnahmen vom Anwendungsbereich des AZG neu gestaltet. Zweitens wurden neue rechtliche Rahmenbedingungen für Überstundenarbeit geschaffen, insb wurde mehr Überstundenarbeit zugelassen. Drittens wurden Beschränkungen, die sich auf Grund von Höchstarbeitszeitgrenzen und bestehender Ruhezeitenregelungen ergaben, gelockert. Der vorliegende Beitrag will nicht alle diese Themenfelder einer rechtlichen Analyse unterziehen, sondern konzentriert sich auf die neuen Regelungen zur Überstundenarbeit: Zum einen, weil diese auf Grund ihrer Breitenwirkung die größte praktische Bedeutung haben. Zum anderen hat der Gesetzgeber in diesem Kontext einen bemerkenswerten Spagat versucht: einerseits soll der AG durch Ausweitung des Arbeitszeitvolumens AN flexibler einsetzen können, anderseits soll das nur dann möglich sein, wenn auch der AN dazu bereit ist. Zuweilen ist sogar von einer „Freiwilligkeitsgarantie“ die Rede. Der vorliegende Beitrag geht daher der Frage nach, ob und in welcher Form diese in den neuen gesetzlichen Regelungen ihren Niederschlag gefunden hat.