§ 34 MuSchG, § 150 Abs 2 lit b PatG, § 87 Abs 4 UrhG, § 53 Abs 2 Z 2 MSchG, § 9 Abs 4 UWG
Der im Immaterialgüterrecht normierte Anspruch des Verletzergewinns ist als Bereicherungsanspruch nach dem Vorbild der unechten Geschäftsführung ohne Auftrag konzipiert, der – abweichend von den bereicherungsrechtlichen Grundsätzen – ein Verschulden des Bereicherten voraussetzt.