Art 5 Nr 3 EuGVVO 2001 (= Art 7 Nr 2 VO 1215/ 2012)
Bei Ansprüchen aus Prospekthaftung handelt es sich um deliktische Ansprüche iSd Art 5 Abs 3 EuGVVO 2001 (= Art 7 Nr 2 V)O 1215/2012).
Werden in einer Klage sowohl vertragliche als auch deliktische Ansprüche geltend gemacht, ist die internationale Zuständigkeit für die einzelnen Ansprüche jeweils gesondert zu prüfen. Der Gerichtsstand des Art 5 Nr 3 EuGVVO 2001 bezieht sich ausschließlich auf deliktische Ansprüche. Eine Annexzuständigkeit für vertragliche Ansprüche besteht – entgegen der überwiegenden Lehre – nicht.