§ 1157 ABGB, § 27 Z 2 AngG, § 82 lit b GewO 1859, § 42 Abs 1 VBO Wien
Dienstunfähigkeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer zur Erbringung der vertraglich vereinbarten Arbeitsleistung gänzlich unfähig und daher für diese schlechthin unverwendbar ist.
§ 1157 ABGB, § 27 Z 2 AngG, § 82 lit b GewO 1859, § 42 Abs 1 VBO Wien
Dienstunfähigkeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer zur Erbringung der vertraglich vereinbarten Arbeitsleistung gänzlich unfähig und daher für diese schlechthin unverwendbar ist.