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Art 67/2 AEUV; Art 20 und 21 der VO (EG) Nr 562/2006 des EP und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) idF der VO (EU) Nr 610/2013 des EP und des Rates; Art 26 und 27 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen; Zusatzprotokoll gegen die Schleusung von Migranten auf dem Land-, Luft- und Seeweg zum Übereinkommen der Vereinten Nationen über die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität, übernommen hins der Art 6/1/a, 11/2-4 durch den Beschluss 200006/616/EG des Rates vom 24. Juli 2006:

RechtsprechungEuroparechtwbl 2019/25wbl 2019, 106 Heft 2 v. 1.2.2019

Art 67/2 AEUV, Art 20 und 21 der VO (EG) Nr 562/2006 des EP und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) idF der VO (EU) Nr 610/2013 des EP und des Rates, Art 26 und 27 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen; Zusatzprotokoll gegen die Schleusung von Migranten auf dem Land-, Luft- und Seeweg zum Übereinkommen der Vereinten Nationen über die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität, übernommen hins der Art 6/1/a, 11/2-4 durch den Beschluss 200006/616/EG des Rates vom 24. Juli 2006

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