Das Datenschutzrecht ist in der Österreichischen Rechtsordnung als Grundrecht ausgestaltet. Nach Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) erscheint § 1 DSG aber als „erratischer Block“, der für viele Unklarheiten sorgt. In diesem Beitrag soll versucht werden, auf einige dieser Unklarheiten eine Antwort zu geben.