§ 237 Abs 1 AktG (analog), § 42 Abs 4 GmbHG
§ 237 Abs 1 AktG (analog):
Aufgrund der vergleichbaren Interessenlage ist die Genehmigungspflicht durch die Gesellschafterversammlung gem § 237 AktG auf die GmbH mit der Rechtsfolge analog anzuwenden, dass die Übertragung bei Fehlen der Gesellschafterzustimmung unwirksam ist.