§ 3 Abs 1 AVRAG
In Branchen, in denen es im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft ankommt, kommt der Übernahme von Arbeitnehmern durch den Erwerber eines Betriebes besonderes Gewicht für das Vorliegen eines Betriebsüberganges zu.
Wird von einem Reinigungsunternehmen die Hälfte der Belegschaft eines anderen Reinigungsunternehmens in der Absicht übernommen, die bisherige Geschäftstätigkeit dieses Unternehmens fortzuführen, spricht das für einen Betriebsübergang.