§ 3a Abs 1 IESG, § 8 PatG
Der Sicherungszeitraum von sechs Monaten gilt für alle Arten von Entgeltansprüchen des Arbeitnehmers, sohin auch für solche Ansprüche, die nur ausnahmsweise oder einmalig anfallen. Dazu gehören Ansprüche von Arbeitnehmern auf Vergütung von Diensterfindungen.