§ 1162 ABGB, § 27 AngG, § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG, § 106 Abs 2 ArbVG
Gründe für eine vorzeitige Auflösung eines Arbeitsverhältnisses müssen bei sonstigem Verlust des Entlassungsrechtes unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, geltend gemacht werden.
Auch eine Dienstfreistellung zur Klärung von Entlassungsgründen schließt eine Verwirkung des Entlassungsrechtes nicht in jedem Fall aus. Dauert die Dienstfreistellung länger als zur Aufklärung der Sach- und Rechtslage erforderlich, ist eine danach erfolgte Entlassungserklärung verspätet und anfechtbar. Diese Grundsätze gelten auch für eine Kündigung aus Gründen, die in der Person des Arbeitnehmers liegen und auf die der allgemeine Kündigungsschutz Anwendung findet.