Art 19 MarktmissbrauchsVO regelt nicht nur die Meldepflicht von Directors‘ Dealings, sondern enthält auch ein temporäres Handelsverbot für Führungskräfte börsenotierter Emittenten. Der Umstand, dass die Meldepflicht und das Handelsverbot in derselben Bestimmung geregelt sind und teilweise dieselben Begriffe verwenden, legt auf den ersten Blick nahe, die Tatbestände gleich auszulegen. Der folgende Beitrag zeigt demgegenüber, dass den Vorschriften unterschiedliche Wertungen zugrunde liegen und dass das Handelsverbot eigenständig anhand seines Verbotszwecks auszulegen ist. Er widmet sich der Ausgestaltung des Art 19 Abs 11 MAR und geht auch auf die Möglichkeit des Emittenten ein, die Durchführung verbotener Geschäfte ausnahmsweise zu erlauben.