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Letztmalige Vorkehrungen nach § 29 WRG

RechtsprechungÖffentliches Wirtschaftsrechtwbl 2019/209wbl 2019, 658 Heft 11 v. 15.11.2019

§ 29 WRG

Auf materienfremde Aspekte stellt das WRG 1959 bei der Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen nicht ab. Insbesondere sieht es eine Rücksichtnahme auf allfällige baurechtliche, zivilrechtliche oder sonstige Erhaltungspflichten (nach anderen Materiengesetzen) nicht vor.

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