§ 29 WRG
Auf materienfremde Aspekte stellt das WRG 1959 bei der Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen nicht ab. Insbesondere sieht es eine Rücksichtnahme auf allfällige baurechtliche, zivilrechtliche oder sonstige Erhaltungspflichten (nach anderen Materiengesetzen) nicht vor.