§ 101 ArbVG
Ob eine Änderung des Tätigkeitsbereiches durch Weisung des Arbeitgebers durch den Arbeitsvertrag gedeckt ist, ist im Wege der Vertragsauslegung zu beurteilen und begründet in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO.
Stimmt der Betriebsrat einer verschlechternden Versetzung eines Arbeitnehmers zu, ist diese Zustimmung jedenfalls wirksam, wenn die Mitglieder des Betriebsrates ausreichende Kenntnisse über die künftige Tätigkeit des Arbeitnehmers hatten.