§ 1 Abs 3 Z 2 lit b IESG, § 3 Abs 3 IESG, § 25 IO
Wird in einer Altersteilzeitvereinbarung vorgesehen, dass die Kündigungsentschädigung im Falle eines berechtigten vorzeitigen Austritts des Arbeitnehmers auf der Basis der Arbeitszeit vor der Herabsetzung der Arbeitszeit zu berechnen ist, ist dieser Anspruch nach dem IESG gesichert.