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Art 1+2 des am 29. Oktober 1971 in Genf unterzeichneten Übereinkommens zum Schutz der Hersteller von Tonträgern gegen die unerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger (im Folgenden: Genfer Übereinkommen); Art 17/2 der Charta der Grundrechte; Art 2/1/c und Art 5/3/d der RL 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl 2001, L 167, S 10) sowie Art 9/1/b und Art 10/2/1 der RL 2006/115/EG zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums:

RechtsprechungEuroparechtwbl 2019/199wbl 2019, 642 Heft 11 v. 15.11.2019

Art 1+2 des am 29. Oktober 1971 in Genf unterzeichneten Übereinkommens zum Schutz der Hersteller von Tonträgern gegen die unerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger (im Folgenden: Genfer Übereinkommen), Art 17/2 der Charta der Grundrechte, Art 2/1/c und Art 5/3/d der RL 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl 2001, L 167, S 10) sowie Art 9/1/b und Art 10/2/1 der RL 2006/115/EG zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums

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